Satzung des Imkerverein Königsbrunn
im Landesverband Bayerischer Imker e.V. abgekürzt LVBI
Grundlage ist die Fassung März 2006 (beschlossen am 15. November 2006)
vorliegende Fassung Juni 2017, gültig ab 01. Juli 2017
§1 Name, Rechtsform, Sitz, Vertretung und Geschäftsjahr
1. Der Name lautet „Imkerverein Königsbrunn“
2. Der Imkerverein Königsbrunn ist kein eingetragener Verein. Er ist im LVBI als Ortsverein mit der Nummer 7 08 36 organisiert. Als Sitz gilt die Anschrift des jeweiligen amtierenden 1. Vorsitzenden.
3. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, wird der Verein durch den 2 Vorsitzenden vertreten.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
In Zweck und Aufgaben lehnt sich der Imkerverein Königsbrunn an die z. Zt. gültige Satzung des LVBI (vom 03.09.2016) an und übernimmt diese, soweit nichts anderes bestimmt wird, sinngemäß.
§ 3 Versammlung
In der Regel werden 2 Versammlungen abgehalten, Einladung per E-mail, Rest per Brie
- Jahreshauptversammlung im Frühjahr (meist Ende März) mit Tätigkeitsbericht und Kassenprüfung sowie Meldung der überwinterten Bienenvölker und Bestellung der Varroamittel. Neuwahl des Vorstandes alle 4 Jahre, nächste Wahl im Jahr 2021.
- Herbstversammlung (meist Ende Oktober oder Anfang November) mit Meldung der eingewinterten Bienenvölker.
§ 4 Vereinsvermögen
- Das monetäre Vereinsvermögten wird jeweils gewählten Kassier treuhänderisch zur Verwaltung übergeben
- Das materielle Vereinsvermögten verwaltet der 2. Vorsitzende, der in Absprache für die Lagerung und Ausleihe sorgt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Es kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, die Mitgliedschaft endet dann mit dem Kalenderjahr. Beitrag wird nicht erstattet. Durch Tod wird die Mitgliedschaft beendet. Erlangt der Vorsitzende rechtzeitig Nachricht vom Tod eines Mitgliedes wird die Imkerkerze (eine Leihgabe vom Kreisverband) in der Kirche / Leichenhaus aufgestellt und eine Blumenschale für das Grab besorgt.
§ 6 Änderung der Satzung
Für erweiterungen und Änderungen der Satzung müssen zwei Drittel der aktiven (bienenhaltenden) Mitglieder stimmen.
§ 7 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
1. Als Gerichtsstand gilt Ausgsburg als vereinbart.
2. Sollten sich Bestimmungen als unwirksam erweisen, so sind sie so abzuändern, dass der ursprüngliche Sinn nicht verfälscht wird.
3. Die Satzung tritt mit Bekanntmachung an die Mitglieder un deren Zustimmuing (eigenes Protokoll) in Kraft. Jedes Mitglied erhält die neue Satzung.
Königsbrunn, im Juni 2017
Dieser Text wurde auf der Versammlung am 14.06.2017 von 8 Stimmberechtigten beschlossen. Durch persönliches Anschreiben stimmten weitere 15 Mitglieder per Unterschrift zu. Damit ist die Zweidrittel-Zustimmung (mindestens 19) erfüllt.
(Stand der eingegangenen Zustimmungen bis 06.07.2017)
Vorstand zur Zeit der Beschlussfassung:
16.1.2018
1. Vorsitzender kommissarisch: Siegfried Brixel, Guldenstr. 19, 86343 Königsbrunn
2. Vorsitzender: Walter Steinbach, Enzianstr. 11, 86343 Königsbrunn